Infos für Vereine

 

  • Datenschutz: Datenschutz im Verein
     
  • Fundraising: Fundraising
     
  • Ehrenamtspauschale:
    Ab 2026 steigt die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr. Anders als beim Übungsleiterfreibetrag kann die Ehrenamtspauschale für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden. Für die Vorstandsarbeit muss dies aber durch eine Satzungsregelung ausdrücklich festgelegt sein. Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden. Mehr Infos hier: Ehrenamtspauschale
     
  • Übungsleiterpauschale:
    Ab 2026 steigt die jährliche Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro. Dieser Steuerfreibetrag kann nicht bloß für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Sportverein. Er gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten. Mehr Infos hier: Übungsleiterfreibetrag
     
  • Versicherungsschutz:  Versicherungsschutz

 

Wesentliche Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Vereinsrecht ab 2026:

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 AO), ebenso die Grenze für sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen (§ 67a AO).
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  • Neu ist die Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).